AGB / Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Vorbemerkung
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau von Küchen und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des
BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden abweichendes ergibt. Verträge über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchtgeräte richten sich nach dem Kaufrecht des BGB.

2. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es
sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei
Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

4. Lieferfrist .
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs
der schriftlichen lnverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachtlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

5. Montage
Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmassnahme nicht zu vertreten. Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung,
hat der Verkäufer dafür nicht einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung ergibt. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage·der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer. Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko.

6. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

7. Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30 % des Bestellpreises als pauschalen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

8. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat Oder Fälle höherer Gewalt vorliegen,
sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffen gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit. Foto- und Ausstellungsküchen sind vom Umtausch ausgeschlossen und werden gekauft wie besichtigt.

9. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage. Die Regelungen über
Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.

10. Gewährleistung
Für die vom Verkäufer besorgten und im wesentlichen unverändert eingebauten Teile finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung im
Kaufrecht des BGB Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über Gebrauchtgeräte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate. Hinsichtlich der Teile, die im Rahmen des Einbaus! Montage verändert werden (z.B. Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages. Insoweit gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht. Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Für Elektrogeräte gilt die volle Werksgarantie.

11. Zahlung
Barzahlung bei Lieferung

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleib! davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Silz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.

14. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.